Datum der Gründung: 18.12.2019
Datum der Satzungsänderung: 16.03.2020
Satzung des gemeinnützigen Vereins „Wir helfen Indien“
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen Wir helfen Indien
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.” Der Sitz des Vereins ist 69190 Walldorf.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung, der
Entwicklungszusammenarbeit und der Hilfe für wirtschaftlich hilfsbedürftige Menschen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
· Einrichtung von Bibliotheken, Unterstützung der Ausstattung von Bildungseinrichtungen wie Schulen in Dörfern und Organisation von
Informationsveranstaltungen über Beschäftigungsmöglichkeiten und Durchführung von Programmen zur Kompetenzentwicklung.
· Bereitstellung grundlegender Lebensbedürfnisse wie Nahrung und Kleidung für Kinder von wirtschaftlich benachteiligten Familien.
· Unterstützung von naturkatastrophalen und abgelegenen Gebieten mit Solarlampen und anderen Hilfsmitteln.
· Organisation von Medizin-Camps mit kostenloser Medikamentenverteilung speziell für ältere Menschen.
Die Verein wird mit die Partnerorganisationen in Indien zusammenarbeiten, um den Zweck zu verwirklichen.
§ 4 (Gemeinnützigkeit)
· Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
§ 5 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 6 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 7 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 8 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 9 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist.
Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 10 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden keine Beiträge erhoben.
§ 11 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 12 (Mitgliederversammlung)
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassenwart. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
§ 14 (Kassenprüfung)
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Spenden von Firmen und Privatpersonen aufgebracht. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder – bei dessen Verhinderung – eines stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden,zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung vorzulegen.
§ 15 (Datenschutz)
Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgenden Daten erhoben (Name, Vorname, Anschrift; E-Mail-Adresse usw.). Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
§ 16 (Auflösung)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz. Das es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.